Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Stand: 10.06.2019
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 349a SGB III →
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- BSG, 30.03.2011 – B 12 AL 2/09 RArbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei Zahlungsverzug - keine Hinweispflicht des Leistungsträgers - Selbstständiger - Obliegenheit zur Sicherstellung der zeitgerechten Begleichung fälliger BeitragsschuldenZitiert von 10
- BSG, 04.09.2013 – B 12 AL 2/12 RArbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags und Beginn und Dauer der Antragsfrist für Weiterversicherung als SelbstständigerZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 349a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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